11.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN zu begründen


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, Unzumutbarkeit, Ordination, Prozesskosten
Gesetze:

§ 28 Abs 1 Z 2 JN

In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 Nc 25/06b hat sich der OGH mit der Ordination iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN befasst:

OGH: Unzumutbarkeit iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. Unzumutbarkeit liegt nach der Rechtsprechung ferner dann vor, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers.