18.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ein rechtskräftiger Beschluss, mit welchem ein wirksam bzw rechtzeitig erhobener Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen wurde, hat die Rechtskraft des Zahlungsbefehles zur Folge und kann auch nicht mehr im Wege eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung korrigiert werden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Mahnverfahren, Zurückweisung eines wirksam erhobenen Einspruchs, Rechtskraft, Aufhebung der Vollstreckbarkeit
Gesetze:

§§ 244 ff ZPO, § 7 Abs 3 EO

In seinem Beschluss vom 14.11.2006 zur GZ 10 Ob 58/06m hat sich der OGH mit dem Mahnverfahren und der Frage der Rechtswirkungen der unterlassenen Bekämpfung der Zurückweisung eines wirksam erhobenen Einspruchs als verspätet befasst:

OGH: Ein rechtskräftiger Beschluss, mit welchem ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen wurde, hat die Rechtskraft des Zahlungsbefehles zur Folge. Das gleiche gilt aber auch für den Fall, dass ein wirksam bzw rechtzeitig erhobener Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wird. Da der Zahlungsbefehl Beschlusscharakter hat, sind auch die Vorschriften über die Bindung an Beschlüsse anzuwenden.