18.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt


Schlagworte: Internationales Exekutionsrecht, Unterlassung, besonderes Rechtsschutzbedürfnis
Gesetze:

§ 18 Z 4 EO, § 28 JN, § 355 EO

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 3 Nc 22/06z hat sich der OGH mit der Ordination in Exekutionssachen befasst:

OGH: Nach jüngerer Rechtsprechung des OGH ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.