18.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt - von den Fällen der §§ 84 Abs 4 und 402 Abs 1 EO abgesehen - auch im Verfahren nach der EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Rechtsmittelausschluss, Konformatseinscheidungen
Gesetze:

EO, § 528 Abs 2 ZPO

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 236/06m hat sich der OGH mit dem Exekutionsrecht und dem Rechtsmittelausschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO befasst:

OGH: Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt - von den Fällen der §§ 84 Abs 4 und 402 Abs 1 EO abgesehen - auch im Verfahren nach der EO. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses (auch bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; auch über den Umweg eines außerordentlichen Revisionsrekurses).

Eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz liegt auch dann vor, wenn es der Entscheidung des Erstgerichts aus anderen als den erstgerichtlichen Gründen beitrat.