24.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nach stRsp nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Rechtsgrund
Gesetze:

§ 226 ZPO

In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 212/06m hat sich der OGH mit dem geltend gemachten Rechtsgrund befasst:

OGH: Nach stRsp ist Klagegrund das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen. Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten. Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nach stRsp nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. Hat sich der Kläger hingegen auf keinen bestimmten Rechtsgrund (allein) festgelegt, hat das Gericht den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichtes sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiezu festgestellten Tatsachen. Selbst eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.