24.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Für das Vorliegen der Parteistellung iSd AußStrG ist auch der jeweilige Verfahrenszweck zu berücksichtigen


Schlagworte: Außerstreitiges Verfahren, Partei, Nebenintervention
Gesetze:

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 236/06h hat sich der OGH mit dem materiellen Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG befasst:

OGH: Partei gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Damit knüpft der Gesetzgeber an das schon zum bisherigen Recht von der Lehre entwickelte Kriterium der "unmittelbaren" Betroffenheit an. Ausdrücklich führen die Materialien aus, dass bloße Reflexwirkungen keine unmittelbare Beeinflussung sind; das Institut der Nebenintervention im Außerstreitverfahren wird ausdrücklich abgelehnt. Für das Vorliegen der Parteistellung ist auch der jeweilige Verfahrenszweck zu berücksichtigen.