30.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein Einordnen in einen fremden Betrieb nach Art eines Dienstnehmers setzt voraus, dass der Verletzte seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereichs verlässt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer (Schädiger) obliegenden Aufgaben einordnet


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Einordnen in einen fremden Betrieb, organisatorische Weisungen
Gesetze:

§ 333 ASVG

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 162/06i hat sich der OGH mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg und der Eingliederung in einen fremden Betrieb befasst:

Die Arbeitgeberin des Klägers hat es aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Beklagten vertraglich übernommen, selbst für die Beladung des jeweiligen LKWs mit dem von der Beklagten bereit gestellten Ladegut zu sorgen. Beim Beladevorgang kam es zu einem Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Ursache dafür war ein defekter Schalter am Steuergerät der Laderampe. Es ist unstrittig, dass die Verantwortlichen der Beklagten ein Verschulden an der nicht ausreichenden Wartung bzw am Übersehen des Defekts trifft.

Dazu der OGH: Ein Einordnen in einen fremden Betrieb nach Art eines Dienstnehmers setzt voraus, dass der Verletzte seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereichs verlässt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer (Schädiger) obliegenden Aufgaben einordnet. Rein organisatorische Weisungen, etwa zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle der Verladevorgang vorzunehmen ist, führen unter den gegebenen Umständen zu keiner Eingliederung des Kraftfahrers in den Betrieb der Beklagten. Daran vermag auch die Berufung darauf, dass in der Mehrzahl der Fälle der Fahrer "über Anweisung" eines Mitarbeiters der Beklagten die bereit gestellte Ware auch noch mit Folie umwickeln müsse, nichts zu ändern, zumal nicht erkennbar ist, warum die allenfalls erforderliche Umwicklung mit Folie nicht in den Aufgabenbereich des Dienstgebers des Klägers fallen sollte, der sich ja dazu verpflichtete, die gesamte Verladung, zu der auch die Transportsicherung gehört, vorzunehmen.