24.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: § 177 Abs 4 EO ist auch auf Vereinbarungen bei der freihändigen Verwertung von zur Konkursmasse gehörenden Sachen durch den Masseverwalter anzuwenden


Schlagworte: Exekutionsrecht, freihändige Verwertung, Masseverwalter, Vereinbarungen
Gesetze:

§ 177 Abs 4 EO

In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 193/06w hat sich der OGH mit der Frage der Anwendbarkeit des § 177 Abs 4 EO auf Vereinbarungen im Zuge von Freihandverkäufen im Konkursverfahren befasst:

OGH: Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der freihändigen Verwertung von zur Konkursmasse gehörenden Sachen durch den Masseverwalter die sinngemäße Anwendung des § 177 Abs 4 EO nicht angeordnet hat, spricht für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden muss. Die dem Verbot bestimmter gläubigerschädigender Vereinbarungen im Fall der gerichtlichen Veräußerung zugrunde liegenden Wertungen können im Analogieschluss wegen der vergleichbaren Interessenlage der Betroffenen auf den ungeregelten Fall der freihändigen Verwertung durch den Masseverwalter erstreckt werden.