24.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das bloße Überwiegen des nicht beruflich-gewerblichen Zwecks reicht für die Anwendung der zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften der Art 15 bis 17 EuGVVO nicht aus


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
Gesetze:

Art 15 bis 17 EuGVVO

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 218/06x hat sich der OGH mit Art 15 EuGVVO befasst:

OGH: Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nur dann auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 15 bis 17 EuGVVO berufen, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Das bloße Überwiegen des nicht beruflich-gewerblichen Zwecks reicht daher für die Anwendung der zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften nicht aus. Bei der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist grundsätzlich auf die objektiven Umstände abzustellen, nicht auf deren Erkennbarkeit für den Vertragspartner. Anderes gilt aber dann, wenn sich eine Person so verhalten hat, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handle zu beruflich-gewerblichen Zwecken.

Art 15 EuGVVO ist nach der stRsp des EuGH eng auszulegen; insbesondere sind - anders als nach dem KSchG - Vorbereitungsgeschäfte zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht geschützt. Diese restriktive Tendenz schließt es aus, die Unternehmerdefinition des § 1 Abs 2 KSchG ("auf Dauer angelegte wirtschaftliche Organisation") zur Auslegung von Art 15 EuGVVO heranzuziehen.