24.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Gerade beim Anfechtungsgrund des nachteiligen Rechtsgeschäfts kommt es maßgeblich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an


Schlagworte: Konkursrecht, Konkursanfechtung, wirtschaftliche Betrachtungsweise
Gesetze:

§§ 27 ff KO

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 172/06x hat sich der OGH mit der Konkursanfechtung befasst:

OGH: Rechtshandlungen müssen, um iSd § 27 KO anfechtbar zu sein, nicht vom Gemeinschuldner persönlich vorgenommen werden. Vielmehr sind ihm auch Handlungen eines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters oder, im Fall einer nachträglichen Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Gleiches gilt, wenn etwa ein Dritter im Auftrag des Gemeinschuldners eine Bürgschaft übernimmt oder eine Bankgarantie eröffnet oder verlängert, generell wenn also Sicherstellungen vorgenommen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt. Gerade beim Anfechtungsgrund des nachteiligen Rechtsgeschäfts kommt es maßgeblich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an.