24.01.2007 Verfahrensrecht
OGH: Der Mangel der Parteifähigkeit kann iSd § 6 Abs 2 ZPO beseitigt werden
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Mangel der Parteifähigkeit, von Amts wegen
Gesetze:
§ 6 Abs 2 ZPO, § 235 ZPO
In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 62/06y hat sich der OGH mit dem Mangel der Parteifähigkeit befasst:
OGH: Der Mangel der Parteifähigkeit kann iSd § 6 Abs 2 ZPO beseitigt werden. Nur wenn etwa eine Richtigstellung der Parteibezeichnung nach § 235 ZPO unzulässig ist, muss der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen wahrgenommen werden.