24.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei einem noch nicht rechtskräftig bewilligten Antrag nach § 371a EO muss der Gläubiger den Eintritt der Rechtskraft nicht abwarten und zusehen, wie sein Schuldner vielleicht weitere Gefährdungshandlungen vornimmt, wenn er solche erfährt und glaubhaft machen kann, sondern kann eine weitere Bewilligung nach § 370 EO erlangen; dasselbe gilt für den umgekehrten Fall


Schlagworte: Exekutionsrecht, Sicherstellungsexekution, weitere Bewilligung
Gesetze:

§§ 370 ff EO

In seinem Beschluss vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 86/06b hat sich der OGH mit der Sicherstellungsexekution befasst:

OGH: Bei einem noch nicht rechtskräftig bewilligten Antrag nach § 371a EO muss der Gläubiger den Eintritt der Rechtskraft nicht abwarten und zusehen, wie sein Schuldner vielleicht weitere Gefährdungshandlungen vornimmt, wenn er solche erfährt und glaubhaft machen kann, sondern kann eine weitere Bewilligung nach § 370 EO erlangen. Bleibt aber die erste Sicherungsexekution aufrecht, ist die später bewilligte, soweit sie sich mit ihr deckt, gegenstandslos und in sinngemäßer Anwendung des § 39 EO von Amts wegen einzustellen. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall, weil beide Exekutionen andere Voraussetzungen haben und der betreibende Gläubiger nicht ohne Schutz bleiben soll, wenn er mittels Erlags einer Sicherheit die Gefährdungsbescheinigung ersetzen kann.