31.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Postlauf, Frist
Gesetze:

§ 89 GOG

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 268/06t hat sich der OGH mit § 89 GOG und den Fristen befasst:

OGH: Nach § 89 GOG wird die Zeit des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt zwar nach stRsp nur, wenn es auch an das richtige Gericht gerichtet ist. Darüber hinaus muss auch die Anschrift richtig sein. Die durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. Ein solches Rechtsmittel müsste, um rechtzeitig zu sein, am letzten Tag der Frist beim Adressatgericht eingelangt sein.