31.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlag erworbene außerbücherliche Eigentum an einer Liegenschaft ist auflösend bedingt; das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlages und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, grundbücherliche Eintragungen
Gesetze:

§ 156 EO, § 237 EO

In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 5 Ob 230/06v hat sich der OGH mit dem Zwangsversteigerungsverfahren befasst:

OGH: Das vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlag erworbene außerbücherliche Eigentum an einer Liegenschaft ist auflösend bedingt. Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlages und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bzw dem Zeitpunkt der auf den Tag der Erteilung des Zuschlages rückwirkenden Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, der bis dorthin nach wie vor iSd § 21 GBG als Eigentümer der Liegenschaft aufscheint.

Nachdem die bekämpfte Eintragung zwar nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages, aber jedenfalls noch vor deren Rechtswirksamkeit bewilligt wurde, steht dem Ersteher, dessen Beeinträchtigung seiner bücherlichen Rechtsposition nach dem grundbücherlichen Interessenstand zum Zeitpunkt der Eintragung zu beurteilen ist, nicht die Möglichkeit offen, sich im Grundbuchsverfahren gegen diese Eintragung zu wehren.