30.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Arbeitgeber kann die Bezahlung geduldeter Überstunden nicht mit der Begründung verweigern, dass er sie nicht angeordnet hat


Schlagworte: Arbeitsvertragsrecht, Entgelt, Überstunden
Gesetze:

§ 26 Z 2 AngG

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 ObA 61/06p hat sich der OGH mit dem Austritt des Arbeitnehmers befasst:

Die Arbeitgeberin verweigerte die Bezahlung geduldeter, aber nicht angeordneter Überstunden. Die Arbeitnehmerin erklärte 15 Tage vor Ende der Kündigungsfrist ihren Austritt.

Dazu der OGH: Es entspricht der stRsp, dass der Arbeitgeber die Bezahlung geduldeter Überstunden nicht mit der Begründung verweigern kann, dass er sie nicht angeordnet hat.

Der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG ist jedenfalls erfüllt, wenn der Arbeitgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.