31.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Der nicht bestreitende Konkursgläubiger kann im Prüfungsprozess nicht als Nebenintervenient beitreten


Schlagworte: Konkursrecht, Prüfungsprozess, Nebenintervenient
Gesetze:

§ 17 ZPO, § 20 ZPO, § 110 KO, § 112 KO

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 115/06d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein nicht bestreitender Konkursgläubiger im Prüfungsprozess als Nebenintervenient beitreten kann:

OGH: Die eigene Bestreitungsmöglichkeit und die damit verbundene umfassende Prozessführungsbefugnis gewährt dem Gläubiger ausreichenden Schutz. Schon im Hinblick auf die rein konkursinternen Wirkungen des Prüfungsprozesses, setzt die Anordnung des § 112 Abs 1 KO, wonach rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam sind, nicht zwingend auch die Anwendung des § 20 ZPO voraus, da der Gläubiger ohnehin durch bloße Bestreitung der den Gegenstand des Prüfungsprozesses bildenden Konkursforderung selbst Partei dieses Prozesses wird. Im Hinblick auf den bei Bestreitung offen stehenden umfassenden Rechtsschutz besteht kein Bedürfnis nach der Möglichkeit einer Gehörgewährung ohne Kostenrisiko in Form einer Nebenintervention.