07.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wurde vom Gericht bei Prüfung der formellen Beitrittsvoraussetzungen ein Hindernis für die Zulässigkeit einer Nebenintervention - mit Ausnahme der Frage nach einem schlüssig behaupteten Interventionsinteresse - zunächst übergangen, so ist eine solche Nebenintervention weiterhin in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen


Schlagworte: Nebenintervention, formelle Beitrittsvoraussetzungen, Klageänderung, Zurückweisung
Gesetze:

§ 17 ZPO

In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 214/06m hat sich der OGH mit der Nebenintervention befasst:

OGH: Wurde vom Gericht bei Prüfung der formellen Beitrittsvoraussetzungen ein Hindernis für die Zulässigkeit einer Nebenintervention - mit Ausnahme der Frage nach einem schlüssig behaupteten Interventionsinteresse - zunächst übergangen, so ist eine solche Nebenintervention weiterhin in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen

Wurde eine Nebenintervention wegen eines bestimmten behaupteten rechtlichen Interesses nach § 17 Abs 1 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen, so steht einer neuerlichen Nebenintervention nach einer Klageänderung unter Wiederholung desjenigen Beitrittsinteresses, das sich zuvor als untauglich erwiesen hatte, die Rechtskraft der über die erste Nebenintervention ergangenen Entscheidung entgegen, wenn durch die Klageänderung die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung, die sowohl der ersten als auch der zweiten Beitrittserklärung zugrundelag, nicht verändert wurde.