07.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht gehört nicht zum Anspruchsgrund, sondern betrifft die Schadenshöhe und steht daher der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zwischenurteil, Schadensminderungspflicht
Gesetze:

§ 393 ZPO, § 1304 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 176/06t hat sich der OGH mit dem Zwischenurteil befasst:

OGH: Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können, wenn also neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. Wird ein Mitverschulden des Klägers eingewendet, so kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird. Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht gehört dagegen nicht zum Anspruchsgrund, sondern betrifft die Schadenshöhe und steht daher - wie seit der WGN 1989 auch jener des Vorteilsausgleichs - der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegen. Nach geltender Rechtslage trifft es nämlich nicht (mehr) zu, dass es nur dann möglich wäre, den Anspruchsgrund zu bejahen, wenn der Anspruch selbst mit einem auch noch so kleinen Teilbetrag ("bezifferbar") als zu Recht bestehend angenommen werden könnte; ist doch seit der WGN 1989 insofern eine Änderung eingetreten, als - durch Einfügung weiterer Sätze in § 393 Abs 1 ZPO - ein Grundurteil nunmehr auch dann erlassen werden kann "wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht", also etwa dann, wenn noch nicht erwiesen ist, ob der Schaden durch Teilzahlung oder Aufrechnung getilgt ist. Nichts anderes gilt für die Einwände der Vorteilsausgleichung und der Verletzung der Schadensminderungspflicht. Sie sind erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu behandeln, und zwar selbst dann, wenn strittig ist, ob der vom Beklagten geltend gemachte Vorteil sich überhaupt zur Ausgleichung eignet.