07.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wird eine Erhöhung bzw Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Unterhalt, Streitwert, mehrere Kinder, keine Zusammenrechnung
Gesetze:

§ 58 Abs 1 JN

In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 252/06v hat sich der OGH mit dem Streitwert bei Unterhaltsansprüchen befasst:

OGH: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist der Wert des Entscheidungsgegenstands mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben. Wird eine Erhöhung bzw Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat.