07.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Dann, wenn die andere Partei am Verfahren bis zur Erlassung der gerichtlichen Aufkündigung nicht beteiligt ist, kann eine Fristverkürzung nicht wirksam vorgenommen werden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Bestandsache, gerichtliche Aufkündigung, Fristverkürzung
Gesetze:

§ 562 ZPO, § 129 ZPO

In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 Ob 110/06v hat sich der OGH mit der gerichtlichen Aufkündigung und der Fristverkürzung befasst:

OGH: Nach § 562 Abs 1 letzter Satz ZPO ist zur Anbringung von Einwendungen (gegen die gerichtliche Aufkündigung) eine Frist von vier Wochen zu bestimmen. § 570 ZPO legt fest, dass diese Frist nicht verlängert werden kann. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei der Einwendungsfrist von 4 Wochen um eine prozessuale Notfrist.

Die Möglichkeit der Fristverkürzung setzt nach der Formulierung des § 129 ZPO ein Verfahren voraus, an dem bereits "beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedenfalls dann, wenn die andere Partei am Verfahren bis zur Erlassung der gerichtlichen Aufkündigung nicht beteiligt ist, kann die Verkürzung nicht wirksam vorgenommen werden. Außerdem gestattet § 129 ZPO eine Fristverkürzung auf Antrag nur dann, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine Abkürzung geboten erscheinen lassen.