22.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die im Exekutionsverfahren nach § 355 EO verpflichtete Partei kann mit Impugnationsklage geltend machen, sie habe dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt oder es treffe sie kein Verschulden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckbarkeit, Geldstrafe, Impugnationsklage, Verschulden
Gesetze:

§ 355 EO, § 36 EO

In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 159/06p hat sich der OGH mit § 355 EO und der Impugnationsklage befasst:

OGH: Das dem Exekutionstitel Zuwiderhandeln stellt nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution nach § 355 EO, also eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Unterlassungsanspruchs iSd § 7 Abs 2 zweiter Satz EO, dar. Die im Exekutionsverfahren nach § 355 EO verpflichtete Partei kann demnach mit Impugnationsklage (nach § 36 Abs 1 Z 1 EO) geltend machen, sie habe dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt oder es treffe sie kein Verschulden.

Ungeachtet seiner Rolle als Beklagter im Impugnationsprozess obliegt es dem betreibenden Gläubiger in diesem Verfahren, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen, während der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für sein fehlendes Verschulden am Verstoß trägt. Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als nach diesen Beweisergebnissen der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.