22.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die für die Qualifikation als Abgabestelle maßgeblichen Tatsachen, sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu beurteilen


Schlagworte: Zustellrecht, Abgabestelle
Gesetze:

§ 2 Z 5 ZustellG

In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 150/06a hat sich der OGH mit der Abgabestelle gemäß § 2 Z 5 ZustellG befasst:

OGH: Die für die Qualifikation als Abgabestelle maßgeblichen Tatsachen, sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu beurteilen.