07.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Für den Eintritt der beschränkten Kündbarkeit kommt es nicht darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten vor Ausspruch der Kündigung bekannt ist, sondern nur ob die Begünstigung im Zeitpunkt des Ausspruches bereits eingetreten war, und zwar auch dann, wenn dies erst auf Grund eines späteren Bescheides erfolgte


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, beschränkte Kündbarkeit, bescheidmäßige Feststellung
Gesetze:

§ 2 BEinstG

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 ObA 77/06s hat sich der OGH mit dem BEinstG befasst:

Bei der Arbeitnehmerin wurde nach Ausspruch der Kündigung auf Grund eines - hier im Übrigen schon ein halbes Jahr - davor gestellten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG nach einem vorweg noch ablehnenden Bescheid der ersten Instanz schließlich von der Berufungskommission nach Verstreichen des Kündigungstermines die begünstigten Behinderteneigenschaft festgestellt. Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin auch noch während der Kündigungsfrist von dem Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft verständigt.

Dazu der OGH: Für den Eintritt der beschränkten Kündbarkeit kommt es nicht darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers vor Ausspruch der Kündigung bekannt ist, sondern nur ob die Begünstigung im Zeitpunkt des Ausspruches bereits eingetreten war, und zwar auch dann, wenn dies erst auf Grund eines späteren Bescheides erfolgte.

Wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch keine Kenntnis vom Antrag und der Zuerkennung der Behinderteneigenschaft hatte, ist es zwar nicht gerechtfertigt, dem Arbeitnehmer sofort ein Wahlrecht im Sinne eines Anspruches auf eine unter Berücksichtigung der Behinderteneigenschaft erhöhte Kündigungsentschädigung zuzubilligen - für diesen Anspruch wird ja ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers vorausgesetzt, das hier erst dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber auch nach einer Erklärung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Leistungsbereitschaft eine Weiterbeschäftigung ablehnt -, der Arbeitnehmer kann jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begehren.