22.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Eine das Gebot des rechtlichen Gehörs ausreichend erfüllende Ladung zu einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache liegt dann nicht vor, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgte


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Nichtigkeitsgrund, Ladung, rechtliches Gehör
Gesetze:

§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO

In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 5 Ob 226/06f hat sich der OGH mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO befasst:

OGH: Eine das Gebot des rechtlichen Gehörs ausreichend erfüllende Ladung zu einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache liegt dann nicht vor, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgte. Damit wird dem Gebot der Gewährung des Gehörs nicht Genüge getan, weil infolge Information über die Einschränkung des Verhandlungsgegenstandes die Partei nicht mit einem sofortigen Eingehen in die Sache und einer Verhandlung in der Sache bzw entsprechenden Säumnisfolgen rechnen musste. Ein nach § 396 Abs 2 ZPO gefälltes Versäumungsurteil ist daher aufgrund des ungesetzlichen Zustellvorganges mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet.