15.02.2007 Verfahrensrecht

OGH: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es einer Berufungsanmeldung nicht


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Berufung, Urteilszustellung
Gesetze:

§ 461 Abs 2 ZPO, § 417a ZPO

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 1 Ob 266/06h hat sich der OGH mit der Berufung befasst:

OGH: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es einer Berufungsanmeldung nicht. Die Berufung kann binnen der gesetzlichen Frist (§ 464 Abs 1 ZPO) ab Urteilszustellung erhoben werden.