07.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Wird neben dem Zeitlohn auch eine Provision gezahlt, ist der durchschnittliche Stundenlohn aus beiden Bezügen zu bilden


Schlagworte: Entlohnung, Provision, Zeitlohn, Berechnung, Ruhezeit
Gesetze:

§ 10 AZG, § 2 Abs 1 Z 1 AZG

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 21.09.2006 zur GZ 8 ObA 28/06k hatte sich der OGH mit der Berechnung von Entlohnungsansprüchen im Falle gemischter Bezüge auseinanderzusetzen:

Die Klägerin war saisonal im Zirkusunternehmen des Beklagten beschäftigt und verrichtete Tätigkeiten als Orchestermitglied, im Büro, bei Auf- und Abbauarbeiten sowie als Zuckerwatteverkäuferin. Die Klägerin erhielt dafür ein monatliches Entgelt, freie Unterkunft und angemessene Verpflegung, wobei für den Verkauf der Zuckerwatte eine Umsatzbeteiligung vereinbart wurde. Die Klägerin macht nunmehr Ansprüche auf laufendes Entgelt sowie Urlaubsentschädigung geltend. Dem entgegnete der Beklagte, die dauernde Anwesenheit im Orchester auch bei Musikstücken, bei welchen die Klägerin nicht eingesetzt gewesen sei, könne nicht als Arbeitszeit gewertet werden, sondern sei aus optischen Gründen erforderlich gewesen, der Urlaub sei zwischen den Saisonen ohnehin verbraucht und die Verkaufstätigkeit durch die Provision abgegolten worden.

Der OGH führte dazu aus: Gegenstand des Verfahrens ist ein einheitliches Arbeitsverhältnis, für welches ein gemischtes Entlohnungssystem vereinbart wurde. Bei Sachbezügen ist zu unterscheiden, ob diese zusätzlich gebühren oder auf ein vereinbartes Grundentgelt anzurechnen sind. Für die Bemessung von Provisionsvereinbarungen ist gemäß § 10 Abs 3 AZG der Durchschnitt der letzten 13 Wochen zugrunde zulegen. Wurde sowohl Zeitlohn als auch eine Provision vereinbart, ist der durchschnittliche Stundenlohn aus beiden Bezügen zu bilden und auch bei der Berechnung von Überstunden als Grundlage zu wählen. Für die Berechnung der Urlaubsentschädigung gilt das Ausfallsprinzip, d.h. soweit Überstunden regelmäßig geleistet werden und daher regelmäßig zu einer Erhöhung des Normallohnes geführt haben, gelten auch diese als bezogenes Entgelt. Schließlich zählen auch Zeiten zwischen einzelnen Einsätzen, in welchen ein Orchestermitglied dennoch anwesend sein muss, nicht als Ruhezeiten, sondern als Arbeitszeiten.