01.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Geht aus dem Klagsvorbringen hervor, dass der Sachverhalt vom Kläger offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, so ist dies nach stRsp bedeutungslos


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Klagsvorbringen
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 405 ZPO

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 275/06a hat sich der OGH mit dem Klagsvorbringen befasst:

OGH: Geht aus dem Klagsvorbringen hervor, dass der Sachverhalt vom Kläger offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, so ist dies nach stRsp bedeutungslos. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass er sein Klagebegehren ausschließlich auf den von ihm angegebenen Rechtsgrund stützen will. Die Beschränkung der Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes und des erhobenen Anspruches auf einen bestimmten Rechtsgrund tritt nur dann ein, wenn dieser ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht wurde.