01.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Nach den Materialien sollen durch die nun gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz des Konkursgerichtes dazu, ob die zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, Oppositionsprozesse weitgehend vermieden werden


Schlagworte: Konkursrecht, nicht angemeldete Forderungen
Gesetze:

§ 197 KO

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 117/06y hat sich der OGH mit der Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen gemäß § 197 KO befasst:

OGH: Nach den Materialien sollen durch die nun gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz des Konkursgerichtes dazu, ob die zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, Oppositionsprozesse weitgehend vermieden werden. Der Gläubiger benötigt somit nun einen Beschluss nach § 197 Abs 2 KO (§ 66 AO) für die Exekutionsführung auf die Quote gegen den Schuldner, während Letzterer mit der - rechtzeitigen - Antragstellung verhindern kann, dass die Verzugsfolge nach § 156 Abs 4 KO (Wiederaufleben der Forderung) eintritt. Nach zutreffender herrschender Ansicht bezieht sich § 197 Abs 3 KO nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche "vorläufige" Entscheidung nach § 66 AO besteht diesfalls kein Bedürfnis. Auch die Materialien sprechen ausdrücklich davon, dass durch § 197 Abs 2 und 3 KO keine Änderungen für Konkursgläubiger eintreten, die sich auf einen nach Konkursaufhebung ergangenen Exekutionstitel stützen.