08.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Dem Freihandkäufer steht im Konkursverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu


Schlagworte: Konkursrecht, Freihandkäufer, Rechtsmittellegitimation
Gesetze:

§ 71c Abs 1 KO, § 176 KO

In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 146/06p hat sich der OGH mit dem Konkursrecht und der Rechtsmittelbefugnis des Freihandkäufers befasst:

OGH: Im Konkursverfahren sind grundsätzlich nur jene zum Rekurs befugt, die in ihren Rechten durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sind. Dem Freihandkäufer steht im Konkursverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu. Dies wird allgemein daraus abgeleitet, dass die Aufgabe des Genehmigungsverfahrens ja darin liegt, im Rahmen der internen Willensbildung der verschiedenen Konkursorgane die Interessen der Masse und nicht des etwaigen Käufers wahrzunehmen sind. Daran ändert sich aber auch nichts, wenn vorweg in erster Instanz eine Genehmigung erteilt wurde.