08.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Es liefe der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung zuwider, wären schon einzelne Verfügungen im Rahmen des Konkursverfahrens anfechtbar


Schlagworte: Konkursrecht, Konkurseröffnungsverfahren, Konkursverschleppung, Tagsatzung
Gesetze:

§ 70 Abs 2 KO, § 171 KO, § 130 ZPO

In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 152/06w hat sich der OGH mit dem Konkurseröffnungsverfahren befasst:

OGH: Es liefe der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung zuwider, wären schon einzelne Verfügungen im Rahmen des Konkursverfahrens anfechtbar. Es wurde daher der Rekurs gegen den Beschluss auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Prüfung der Konkursvoraussetzungen als unzulässig erachtet. Die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Anberaumung der in § 70 Abs 2 KO vorgesehenen Tagsatzung zur Einvernahme des Schuldners zum Konkursantrag des Gläubigers sowie des der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 71 Abs 4 KO entsprechenden Auftrages zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses verstieße gegen das Verbot eines abgesonderten Rechtsmittels gemäß § 130 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO.