08.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: § 84c EO ist bei Wegfall der Vollstreckbarkeit des ausländischen Exekutionstitels im Ursprungsstaat analog anzuwenden


Schlagworte: Internationales Exekutionsrecht, Wegfall der Vollstreckbarkeit
Gesetze:

§ 84c EO, § 84b EO

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 212/06g hat sich der OGH mit § 84c EO befasst:

OGH: § 84c EO regelt zwar nur den Fall der Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung, wenn der Exekutionstitel im Ursprungsstaat (hier: Deutschland) nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert wurde. Diese Bestimmung ist also für den Fall, bei dem es nicht um die Aufhebung des Exekutionstitels, sondern um den Wegfall seiner Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat geht, nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung der Verfahrensbestimmung ist aber wegen der Ähnlichkeit des Sachverhalts zum Zwecke der Herstellung des Gleichklangs mit der Rechtslage des Ursprungsstaates, von dem der Exekutionstitel stammt, geboten. Wenn der Verpflichtete mit der Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung "abwenden" kann, ist eine dennoch fortgeführte Exekution unzulässig.