08.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den OGH unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig; es besteht keine absolute Anwaltspflicht


Schlagworte: Außerstreitrecht, Ordnungsstrafe, Rekurs, keine absolute Anwaltspflicht
Gesetze:

§ 6 AußStrG, § 22 AußStrG, § 62 AußStrG, § 26 ZPO

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 136/06z hat sich der OGH mit der Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren befasst:

Über den Antragsteller als Rekurswerber wurde eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000 wegen Beleidigung eines gerichtlichen Organs verhängt.

Dazu der OGH: Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den OGH unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Es besteht keine absolute Anwaltspflicht.