14.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG kommt es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder auf die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Aufseher, entscheidungsbefugt
Gesetze:

§ 333 Abs 4 ASVG

In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 ObA 108/06g hat sich der OGH mit dem Begriff des Aufsehers iSd § 333 Abs 4 ASVG befasst:

OGH: Zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG kommt es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder auf die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt und zwar zum Zeitpunkt des Unfalls. Es ist nicht entscheidend, ob der Aufseher im Betrieb beim Unfall tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch macht. Es reicht aus, dass der ganze Arbeitsvorgang vom Aufseher einer Arbeitspartie auftragsgemäß geleitet wird und der Aufseher im Unfallszeitpunkt eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehat.