15.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Es ist nicht generell von der den Aufschiebungswerber von seiner Bescheinigungslast enthebenden Offenkundigkeit des drohenden unwiederbringlichen Vermögensschadens iSd § 44 Abs 1 EO bei der Räumung von Wohnungen oder Geschäftslokalen auszugehen, könnte doch grundsätzlich der durch die vorübergehend verhinderte Nutzung entstehende Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Räumung, drohender unwiederbringlicher Vermögensschaden
Gesetze:

§ 349 EO, § 44 EO

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 3 Ob 184/06i hat sich der OGH mit der Räumungsexekution befasst:

OGH: Nach neuerer Rsp ist nicht generell von der den Aufschiebungswerber von seiner Bescheinigungslast enthebenden Offenkundigkeit des drohenden unwiederbringlichen Vermögensschadens iSd § 44 Abs 1 EO bei der Räumung von Wohnungen oder Geschäftslokalen auszugehen, könnte doch grundsätzlich der durch die vorübergehend verhinderte Nutzung entstehende Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden.