15.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Im Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Aufhebung einer Gemeinschaft, Teilung
Gesetze:

§ 351 Abs 1 EO

In seinem Beschluss vom 29.12.2006 zur GZ 5 Ob 198/06p hat sich der OGH mit der Naturalteilung befasst:

OGH: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt.