15.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten


Schlagworte: Konkursrecht, Masseverwalter, Grundbuchsverfahren
Gesetze:

§ 81a Abs 2 KO, § 13 KO, § 94 GBG

In seinem Beschluss vom 29.12.2006 zur GZ 5 Ob 259/06h hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob eine Bindung des Masseverwalters im späteren Konkurs über das Vermögen der Gesuchsstellerin an einen bewilligenden Grundbuchsbeschluss besteht:

OGH: In Erfüllung seiner, sich insbesondere aus § 81a Abs 2 KO ergebenden Pflichten ist der Masseverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Daraus folgt, dass der Masseverwalter im Grundbuchsverfahren keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen kann, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.