15.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen kann, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 214 ZPO nicht anzuwenden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Protokollierung
Gesetze:

§ 214 ZPO

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 281/06a hat sich der OGH mit § 214 ZPO befasst:

OGH: § 214 ZPO verweigert zwar gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel. Wenn allerdings eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen kann, ist diese Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden.