15.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung heilt, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Schiedsverfahren, Formvorschriften
Gesetze:

§ 577 Abs 3 ZPO

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 107/06k hat sich der OGH mit dem Schiedsverfahren befasst:

OGH: Eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung heilt, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird. Dass ein Rechtsanwalt, der zur Einbringung einer Schiedsklage bevollmächtigt ist, eine speziell bevollmächtigte Person ist, kann nicht zweifelhaft sein.