21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Unbefangenheit, Straf- und Disziplinaranzeigen
Gesetze:

§ 19 JN

In seinem Beschluss vom 18.01.2007 zur GZ 6 Ob 290/06z hat sich der OGH mit der Ablehnung von Richtern befasst:

OGH: Ein Richter ist dann befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten; es reicht bereits aus, dass die Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen. Andererseits soll die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können; der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung. Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit.

Eine unrichtige Sachentscheidung kann grundsätzlich nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden. Erst eine besondere Intensität oder Häufung von Fehlern in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung könnten Rückschlüsse auf eine allfällige mangelnde Objektivität des Richters zulassen.