21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird


Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung, Sicherheitsleistung
Gesetze:

§ 390 Abs 2 EO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 2 Ob 151/06d hat sich der OGH mit der einstweiligen Verfügung und einer Sicherheitsleistung befasst:

OGH: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die EV dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden und damit an sich verfrüht zugestellt wird und dieser vor Erlag ein Rechtsmittel einlegt.