14.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Pensionskassen, Aufklärungspflichten, Vertrauensschadenersatz
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 ObA 159/05f hat sich der OGH mit dem Vertrauensschadensersatzanspruch bei Verletzung von Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übertragung von Pensionsanwartschaften in Pensionskassen befasst:

OGH: Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Steht fest, dass der Arbeitnehmer bei ausreichender Aufklärung von einer Übertragung seiner Ansprüche auf eine Pensionskasse Abstand genommen hätte, ist der Arbeitgeber im Wege des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet. Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potenziell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw als hätte er eine Ablehnungserklärung abgegeben.