21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung kann nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gesichert werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Sicherungsmittel, Aufteilungsanspruch
Gesetze:

§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO§§ 81 ff EheG

In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 10 Ob 74/06i hat sich der OGH mit dem Sicherungsmittel des § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO - zur Sicherung des Aufteilungsanspruches nach den §§ 81 ff EheG - befasst:

Die nur eine Ausgleichszahlung begehrende geschiedene Gattin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO durch Auftragan den Antragsgegner, Kreditrückzahlungen betreffend eine in die Aufteilungsmasse fallende Liegenschaft, auf deren Benützung die Antragstellerin aber nicht angewiesen ist, zu leisten.

Dazu der OGH: Nach stRsp kann auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung als künftiger Leistungsanspruch nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gesichert werden.