21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden; die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert, aber auch nicht verbessert werden


Schlagworte: Konkursrecht, Aufrechnung, Zession
Gesetze:

§ 20 KO, § 150 KO, §§ 1438 ff ABGB, § 1394 ABGB

In seinem Beschluss vom 18.01.2007 zur GZ 2 Ob 2/07v hat sich der OGH mit der Aufrechnung im Konkurs und der Zession befasst:

OGH: Der im Insolvenzverfahren herrschende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger hat zur Folge, dass nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen irgendeiner Person eine Vorzugsstellung vor anderen Forderungen erlangen kann. Demgemäß ist es stRsp, dass die Aufrechenbarkeit insbesondere für Fälle ausgeschlossen ist, in denen die Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung an den Schuldner (der Masse) übergegangen ist. Die Aufrechnung im Konkurs setzt also voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden, die Forderung somit nicht erst durch die oder nach der Konkurseröffnung entstand, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung entscheidend ankommt. Gemäß § 1394 ABGB "sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben"; der Schuldinhalt bleibt somit unverändert; die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert, aber auch nicht verbessert werden.