21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also bei Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen; die Lösung der Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung bewirkt aber keine Verweigerung des Zugangs zu Gericht


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Anfechtung von Konformatsbeschlüssen
Gesetze:

§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 2 Ob 90/06h hat sich der OGH mit der Anfechtung von Konformatsbeschlüssen befasst:

OGH: Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also bei Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Die Lösung der Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung bewirkt aber keine Verweigerung des Zugangs zu Gericht.