21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom OGH nicht überprüft werden kann


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Nichtigkeitsgrund, Rekursgericht
Gesetze:

§ 519 ZPO, § 530 ZPO, § 543 ZPO

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 281/06h hat sich der OGH mit § 519 Abs 1 Z 1 ZPO befasst:

OGH: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom OGH nicht überprüft werden kann.