21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: § 19a RAO geht den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor


Schlagworte: Kostenrecht, Rechtsanwalt, Pfandrecht
Gesetze:

§ 19a RAO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 2/07f hat sich der OGH mit dem Pfandrecht iSd § 19a RAO befasst:

OGH: Das gesetzliche Pfandrecht des § 19a RAO gibt dem Anwalt nur das Recht, aus dem Realisat der Kostenforderung befriedigt zu werden; seine Funktion besteht also darin, den Rang für ein allenfalls späteres Exekutionsverfahren zu sichern. Das Pfandrecht bewirkt keinen Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. § 19a RAO geht den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor.