21.03.2007 Verfahrensrecht
OGH: § 19a RAO geht den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor
Schlagworte: Kostenrecht, Rechtsanwalt, Pfandrecht
Gesetze:
§ 19a RAO
In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 2/07f hat sich der OGH mit dem Pfandrecht iSd § 19a RAO befasst:
OGH: Das gesetzliche Pfandrecht des § 19a RAO gibt dem Anwalt nur das Recht, aus dem Realisat der Kostenforderung befriedigt zu werden; seine Funktion besteht also darin, den Rang für ein allenfalls späteres Exekutionsverfahren zu sichern. Das Pfandrecht bewirkt keinen Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. § 19a RAO geht den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor.