21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ein wesentlicher Nachteil iSd § 49 Abs 3 AußStrG - der sowohl gegenüber dem Rechtsschutzwerber als auch den übrigen Parteien zu berücksichtigen wäre - ist mit der Umbestellung des Sachwalters, auch wenn diese auf neuen Antrag wieder rückgängig gemacht werden könnte, jedenfalls verbunden


Schlagworte: Außerstreitrecht, Umbestellung des Sachwalters, wesentlicher Nachteil
Gesetze:

§ 49 AußStrG

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 3 Ob 250/06w hat sich der OGH mit der Umbestellung des Sachwalters befasst:

Das Erstgericht enthob die bisherige Sachwalterin, die Mutter der jetzt 45jährigen Betroffenen, ihres Amts und bestellte eine offenbar nicht mit ihr verwandte Person zum Sachwalter. In ihrem selbst verfassten Brief, den sie nach als Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss aufgefasst wissen wollte, brachte die Betroffene vor, sie wolle von keinem Fremden betreut werden, ihre Mutter solle weiter ihre Sachwalterin bleiben.

Dazu der OGH: Diese Äußerung ist als Vorbringen einer bei Beschlussfassung erster Instanz noch nicht vorhandenen neuen Tatsache iSd § 49 Abs 3 AußStrG zu verstehen. Solche Tatsachen sind soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können. Ein solcher Nachteil - der sowohl gegenüber dem Rechtsschutzwerber als auch den übrigen Parteien zu berücksichtigen wäre - ist mit der Umbestellung des Sachwalters, auch wenn diese auf neuen Antrag wieder rückgängig gemacht werden könnte, jedenfalls verbunden.