21.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren auch nach den Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin keine Parteistellung zu; Nachlassgläubiger haben nach den Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin nur insoweit Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 bis 813 ABGB Gebrauch machen


Schlagworte: Außerstreitrecht, Verlassenschaftsverfahren, Partei, Vertragspartner, Nachlassgläubiger
Gesetze:

§ 2 AußStrG

In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 2 Ob 131/06p hat sich der OGH mit einer Verlassenschaftssache und dem Parteieinbegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG befasst:

OGH: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren auch nach den Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin keine Parteistellung zu, weil der Schutz ihrer rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Verlassenschaftsverfahrens ist. Aber auch Nachlassgläubiger haben nach den Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin nur insoweit Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 bis 813 ABGB (Antrag auf Bestellung eines Kurators, Nachlassseparation, Einberufung der Gläubiger - vgl dazu auch §§ 174 f AußStrG nF) Gebrauch machen.