29.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Für anwaltliche Leistungen ist § 23 RATG gegenüber § 1333 Abs 2 ABGB die speziellere Norm; solange Anwaltskosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ein Akzessorium des Hauptanspruchs bilden, können sie nur als vorprozessuale Kosten verzeichnet werden


Schlagworte: Kostenrecht, außerprozessuale Anwaltskosten, Akzessorietät
Gesetze:

§ 1333 Abs 2 ABGB, § 23 RATG, § 54 ZPO

In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 124/05g hat sich der OGH mit § 23 RATG und § 1333 Abs 2 ABGB befasst:

OGH: Für anwaltliche Leistungen ist § 23 RATG gegenüber § 1333 Abs 2 ABGB die speziellere Norm. Solange Anwaltskosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ein Akzessorium des Hauptanspruchs bilden, können sie nur als vorprozessuale Kosten verzeichnet werden; der selbständigen Einklagung solcher Kosten steht daher, ohne dass insofern ein Wahlrecht auf Klageführung bestünde, die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Mit § 1333 ABGB wurde demnach keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz derartiger anwaltlicher Kosten geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht.