29.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Auch ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung zugrunde liegt, kann der gleichen materiellen Rechtskraft teilhaft werden wie ein nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangenes


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Bindungswirkung des Vorprozesses
Gesetze:

§ 411 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 01.02.2007 zur GZ 2 Ob 161/06z hat sich der OGH mit der Bindungswirkung des Vorprozesses befasst:

OGH: Es wurde schon judiziert, dass auch ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung zugrunde liegt, der gleichen materiellen Rechtskraft teilhaft werden kann wie ein nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangenes. Wesentlich für eine solche Bindung ist jedoch, ob der von der Parteidisposition (zB Anerkenntnis) umfasste Anspruch auch die Hauptfrage darstellte, die im Folgeprozess Vorfrage ist. Diese Auffassung entspricht der ganz überwiegenden jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der nur die Haupt-, nicht aber eine Vorfragenbeurteilung des Vorprozesses bindet.